Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die öffentliche Bestellung dient daher dem Zweck, Auftraggebern solche Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren besondere Qualifikation und persönliche Integrität überprüft wurden. Sie erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Gerichte, Behörden, die Wirtschaft, aber auch die Allgemeinheit sollen darauf vertrauen können, dass diese Sachverständige ihre Gutachten qualitativ hochwertig, unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten.
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Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?
Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten.
Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.
In Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen grundsätzlich nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
Erstellung eines Gerichtsgutachtens – Der Ablauf im Kfz-Bereich
1. Auftragserteilung
Der Sachverständige wird durch das Gericht, einen Anwalt oder eine beteiligte Partei beauftragt. Hierbei werden alle relevanten Informationen und Dokumente gesammelt.
2. Vorbereitende Recherche
Der Sachverständige untersucht alle bereitgestellten Unterlagen und technische Daten, um sich ein umfassendes Bild zu machen.
3. Besichtigung des Fahrzeugs
- Visuelle Begutachtung: Prüfung auf sichtbare Schäden.
- Technische Untersuchung: Durchführung detaillierter technischer Tests.
- Dokumentation: Fotografische und schriftliche Aufzeichnung aller Befunde.
4. Analyse und Bewertung
- Schadensbewertung: Feststellung und Ursache der Schäden.
- Kostenschätzung: Berechnung der Reparaturkosten und Restwerte.
- Ursachenanalyse: Untersuchung der Schadenursachen.
5. Erstellung des Gutachtens
Das Gutachten enthält:
- Einleitung und Auftrag: Auftrag und Fragestellung.
- Fahrzeugdaten: Detaillierte Fahrzeuginformationen.
- Befundbeschreibung: Beschreibungen der Untersuchungen und Befunde.
- Bewertung: Klare Schadens- und Kostenbewertungen.
- Schlussfolgerungen: Zusammenfassung der Ergebnisse.
6. Prüfung und Abgabe des Gutachtens
Das Gutachten wird überprüft und dem Auftraggeber übermittelt. Der Sachverständige steht bei Bedarf für Erläuterungen vor Gericht zur Verfügung.
Dieser Ablauf stellt sicher, dass Kfz-Gerichtsgutachten fundiert und rechtlich belastbar sind, und bietet eine solide Basis für die Entscheidungsfindung im Gerichtsverfahren.
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Häufig gestellte Fragen
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als sog. selbsternannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.
Besondere Sachkunde
Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere Sachkunde“ führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
Objektivität
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandtschaft mit einer der Parteien).
Schweigepflicht
Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden.
Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.